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Alle Informationen finden Sie aktuell auf der Internetseite des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz.

Was ist bei der Anmeldung zu beachten?

 

Benutzen Sie als Mitgliedsverein des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz grundsätzlich nur die Formulare unserer Webseite lmv-rlp.de. Dort sind immer die aktuellen Formulare zu finden. Die Formulare der GEMA sind weitestgehend selbsterklärend.

Was muss angemeldet werden

 Alle Veranstaltungen mit Musik oder Konzerte, die als alleiniger Veranstalter, in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Konzerte sind Veranstaltungen der Unterhaltungsmusik mit Musikern, bei denen Musik für eine

vorrangig zu diesem Zweck versammelte Hörerschaft erklingt und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Grundsätzlich müssen zur Ermittlung der Urheberrechtsvergütung der GEMA die aus der Veranstaltung erzielten Bruttoumsätze sowie
die Anzahl der Besucher mitgeteilt werden. Da diese Angaben ja erst nach dem Konzert möglich sind, müssen Konzerte ab sofort mit dem neu konzipierten Fragebogen „Konzert von Mitgliedervereinen im Blasmusikverband“ innerhalb von 5
Tage nach dem Veranstaltungstag gemeldet werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Konzerte -und stellt ausdrücklich eine Abweichung von Ziffer 7.(1) des aktuellen Vertrages dar.

Zu den Bruttoumsätzen zählen: Umsätze aus dem Kartenverkauf (ohne Vorverkaufs- und Systemgebühren) und weitere durch die Veranstaltung erzielten geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Einnahmen durch Werbung, Sponsoring bzw. hiermit
vergleichbare Zuwendungen.

Bei Konzertveranstaltungen ohne Eintrittsgeld wird gemäß Tarif U/K nach der Anzahl der Besucher abgerechnet.

Was ist mit der Musikfolge für das Konzert?

 Grundsätzlich muss eine Musikfolge ausgefüllt und an die GEMA geschickt werden (Ziffer 8 des aktuellen Rahmenvertrags). Sollten Sie ein Programmheft für Ihre Veranstaltung erstellt haben, legen Sie einfach ein Exemplar dem Fragebogen bei.

Was passiert, wenn nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemeldet wird?

 Für den Fall, dass die Bruttoumsätze der GEMA nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, errechnet sich die Basis für die Urheberrechtsvergütung aus dem Höchsteintrittsgeld multipliziert mit der Höchstpersonenzahl

(Raumkapazität). Sollte überhaupt keine Meldung mit dem o.a. Fragebogen erfolgen, so ist die GEMA gemäß Ziffer 9 des aktuellen Rahmenvertrags berechtigt, ihre Forderungen in Höhe der doppelten tariflichen Vergütungssätze geltend
zu machen.

Keine Veranstaltungen im Sinne des Tarifs U-K sind: Silvesterveranstaltungen, Brunch mit Musik, Veranstaltungen mit Tanz, Disco, Musikfrühschoppen, Live-Musik auf Stadtfesten, Instrumentenvorstellungen sowie generell Veranstaltungen, auf denen der Verzehr von Speisen und Getränken mehr als nur eine untergeordnete Rolle spielt.(Diese Einschränkung ist bereits erfüllt, wenn der Verzehr mit Bedienung an den Tischen gekoppelt ist; der übliche Getränkeausschank mit Selbstbedienung in der Konzertpause ist damit aber nicht gemeint). Diese Veranstaltungen werden wie bisher nach dem U-VK Tarif abgerechnet.

Wichtiger Hinweis: jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, seine musikalischen Veranstaltungen bei der GEMA zu melden. Dies darf niemand anderes in Ihrem Namen oder in Ihrem Auftrag tun. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, wird Ihnen die GEMA ein Strafgeld auferlegen.

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich ist immer der Veranstalter GEMA – Pflichtig!

Für alle musikalischen Veranstaltungen erhalten die Mitgliedsvereine von der GEMA einen Nachlass in Höhe von 20%.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des LMV RLP

Warum müssen denn überhaupt GEMA-Gebühren bezahlt werden?

 Musik ist das geistige Eigentum des Musikurhebers / Komponisten / Bearbeiters. Die GEMA nimmt mit Zustimmung des Urhebers die Verwertung seiner Werke treuhänderisch und kollektiv wahr. Das heißt – etwas einfacher formuliert: pro Aufführung eines Musikstückes zahlt die GEMA dem Komponisten einen gewissen Betrag.

Um die Tantiemen auch gerecht zu verteilen, muss die GEMA-Meldung zusammen mit der Musikfolge abgegeben werden. Denn auch die Häufigkeit der Aufführung von Musikstücken wird in die Berechnung mit einbezogen.

Wenn Sie nun eine Veranstaltung nicht angeben, schaden Sie nicht nur sich selbst – denn wenn die GEMA das erfährt, ist eine Strafzahlung fällig nein, Sie schaden auch den Komponisten, Urhebern oder Bearbeitern, denn diese hätten durch
die Aufführung Anspruch auf Vergütung.

Wir raten Ihnen daher, Ihre Veranstaltungen immer der GEMA zu melden. Es kostet Sie lediglich die Mühe, das Formular (komplett und wahrheitsgemäß) auszufüllen, mehr nicht. Nutzen Sie doch einfach die Online-Anmeldung der GEMA.

Bitte bedenken Sie: Durch das Internet ist es für die GEMA ein Leichtes nach Veranstaltungen zu suchen und auch die Mitarbeiter der GEMA lesen Zeitung, Mitteilungsblätter oder schauen sich Plakate an. Also denken Sie bitte immer an
die Anmeldung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.